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Karlsruhe-Urteil: 5-Prozent-Hürde bei Europawahl verfassungswidrig
Die in Deutschland bei der Europawahl geltende Fünf-Prozent-Hürde verstößt gegen das Grundgesetz. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die Sperrklausel verstoße gegen die Grundsätze der Wahlrechtsgleichheit und Chancengleichheit der Parteien.
Der Zweite Senat urteilte über die Beschwerden des Staatsrechtsprofessors Hans Herbert von Arnim und von zwei weiteren Wählern gegen die letzte Europawahl von 2009.
Knappes Urteil mit 5 zu 3 Richterstimmen
Die entsprechende Vorschrift im Europawahlgesetz – das deutsches Bundesrecht ist – wurde für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Dies führe aber nicht dazu, die Wahl zum Europäischen Parlament von 2009 für ungültig zu erklären und eine Neuwahl anzuordnen, betonte das Verfassungsgericht.
Eine Neuwahl hätte womöglich unabsehbare Folgen auf die Arbeit des EU-Parlaments, heißt es in dem Urteil. Zudem betreffe der Wahlfehler nur einen geringen Anteil der Abgeordneten des deutschen Kontingents.
Ohne die deutsche Klausel wären 169 statt 162 Parteien im EU-Parlament vertreten. Dass dadurch die Funktionsfähigkeit des Parlaments beeinträchtigt würde, ist dem Gericht zufolge jedoch nicht erkennbar.
Das Urteil des Zweiten Senats fiel nur denkbar knapp mit 5 zu 3 Richterstimmen. Zwei Richter gaben eigens ein Sondervotum ab.
Hürde bewirke eine "Ungleichgewichtung der Wählerstimmen"
Dem Urteil zufolge bewirkt die Fünf-Prozent-Hürde eine „Ungleichgewichtung der Wählerstimmen“. Denn die Stimmen für Parteien, die an der Sperrklausel gescheitert sind, blieben letztlich ohne Erfolg. Das Gericht folgte damit der Argumentation Arnims.
Dadurch, dass Parteien, die weniger als fünf Prozent der abgegebenen Stimmen erhalten, keine EU-Abgeordneten entsenden dürften, seien bei der Europawahl 2009 rund 2,8 Millionen deutsche Wählerstimmen unter den Tisch gefallen, argumentierte der Staatsrechtler.
Zu den Parteien, die deshalb nicht ins EU-Parlament einziehen konnten zählen, die Freien Wähler, die Republikaner, die Tierschutzpartei, die Familienpartei, die Piraten, die Rentnerpartei und die ÖDP.
Unterschiede zwischen EU-Parlament und Bundestag
Der Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle verwies in der Urteilsbegründung auf die strukturellen Unterschiede zwischen dem EU-Parlament und dem Bundestag.
Das EU-Parlament wähle keine Regierung, die auf seine andauernde Unterstützung angewiesen sei. Zudem sei die EU-Gesetzgebung nicht von einer gleichbleibenden Mehrheit im EU-Parlament mit einer stabilen Koalition abhängig. Dass die Arbeit des Parlaments durch den Einzug weiterer Kleinparteien unverhältnismäßig erschwert werde, sei nicht zu erkennen.
Kritik in einem Sodnervotum
Die Richter Rudolf Mellinghoff und Udo di Fabio kritisierten den Urteilsspruch ihrer Kollegen in einem Sondervotum. Ihrer Ansicht nach ist die Sperrklausel zulässig, weil sie Funktionsbeeinträchtigungen des EU-Parlaments verringern soll.
Zudem seien Wahlrechtsfragen der „politischen Gestaltung des Gesetzgebers unterworfen“, das Gericht müsse sich deshalb zurückhalten.
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Kategorie: Meine Artikel | Hinzugefügt von: sorvynosov (09.11.2011)
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